1. ANWENDUNGSBEREICH UND RANGFOLGE
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: «AGB») finden Anwendung auf Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen zwischen der RacingFuel Simulators AG, Tödistr. 54, 8810 Horgen, Schweiz (nachfolgend «RFAG») und ihren Privat- oder Centerkunden. Sie regeln die Bedingungen und Konditionenfür den Erwerb von Hardware (insbesondere Simulatoren) und damit verbundene Dienstleistungen (nachfolgend alle: «Produkte») gemäss konkreter von RFAG unterbreiteter Offerte und bilden integrierenden Bestandteil derselben.
Es gilt die jeweils im Zeitpunkt der von RFAG unterbreiteten Offerte geltende Version der AGB, welche im Internet unter racingfuel-simulators.com und race-sims.com publiziert wird.
• Als Privatkunden gelten natürliche oder juristische Personen, welche die Produkte nicht kommerziell nutzen, sie somit insbesondere nicht gegen Entgelt Dritten zur (zeitweiligen) Nutzung zur Verfügung stellen.
• Als Centerkunden gelten natürliche oder juristische Personen, welche die Produkte kommerziell nutzen und sie, insbesondere in Centern, Dritten gegen Entgelt zur (zeitweiligen) Nutzung zur Verfügung stellen. Bei Widersprüchen zwischen dem Vertrag (akzeptierte Offerte der RFAG) und den vorliegenden AGB gehen die Bestimmungen des Vertrags den AGB vor.
2. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES
Der Vertrag zwischen RFAG und den Privatkunden (beide nachfolgend: Kunde) kommt zustande, sobald
a) eine Anzahlung von mindestens 50% des offerierten Kaufpreises (inkl. MWST) bei RFAG gutgeschrieben ist (gilt gleichzeitig als Akzept der Offerte), und
b) die aufschiebende Bedingung gemäss Absatz 2 dieser Ziffer erfüllt ist.
Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass jeder Kunde zusätzlich den Lizenz- und Softwarepflegevertrag (nachfolgend: Lizenz- und Pflegevertrag) unterzeichnet.
• Die Lizenzbestimmungen des Lizenz- und Pflegevertrages sind sowohl durch Privat- als auch durch Centerkunden zu akzeptieren.
• Für Centerkunden ist der Bezug von Software-Pflegeleistungen zwingend, der Bezug von Hardware-Wartungsleistungen optional. Die Einzelheiten werden imkonkreten Lizenz- und Pflegevertrag definiert.
Für Privatkunden ist sowohl der Bezug von Software-Pflegeleistungen als auch der Bezug von Hardware-Wartungsleistungen optional. Die Einzelheiten werden im konkreten Lizenz- und Pflegevertrag definiert.
3. PRÜFUNGSPFLICHT UND MÄNGELRÜGE
Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte nach Erhalt umgehend zu prüfen und der RFAG Mängel, resp. Anzeichen für das Vorliegen von Mängeln unverzüglich schriftlich mitzuteilen, unter genauer Beschreibung der Mängel.
4. GARANTIE / GEWÄHRLEISTUNG UND AUSSCHLÜSSE
Die RFAG garantiert, dass die Produkte in funktionstüchtigem Zustand ausgeliefert werden. Die Garantie von 24 Monaten ab Lieferung bezieht sich auf alle von der RFAG entwickelten Komponenten des Simulators. Für sämtliche verbauten Komponenten Dritter gelten die Garantieangaben des jeweiligen Herstellers. Die RFAG haftet nicht für abgelehnte Garantiefälle von Zulieferern oder Dritten.
Die RFAG übernimmt keine Gewährleistung / Garantie für Mängel und Störungen, welche sie nicht zu vertreten hat, wie beispielsweise natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse.
Mängel und Störungen, die durch Software-Updates Dritter (Bsp. Microsoft Updates, etc.) herrühren, sind von der Garantieleistung ausgeschlossen. Darunter fallen auch alle vom Kunde nachträglich willentlich oder aber auch fahrlässig vorgenommenen Änderungen, welche von der RFAG-Installation bei Auslieferung inhaltlich abweichen. Es besteht in diesem Fall keine Verpflichtung von RFAG, eine Garantie zu gewähren oder Supportleistungen anzubieten.
RFAG übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung für Softwarelösungen, die auf ausdrücklichen Kundenwunsch von der standardmässigen RFAG-Installation abweichen, ebenso wenig für Inhalte (Fahrzeuge, Skins und Strecken), die nicht von RFAG getestet wurden.
Dem Kunden steht primär das Recht auf Reparatur zu. Die RFAG erbringt die entsprechenden Arbeiten nach Wahl in den eigenen Geschäftsräumen oder beim Kunden vor Ort, welcher in diesem Fall freien Zugang zu gewähren hat. Demontage, und Montage-, Transport-, Verpackungs-, Reise- und Aufenthaltskosten gehen zu Lasten des Kunden (siehe Punkt VII. Regieansätze). Ersetzte Teile werden Eigentum der RFAG. Kann der Mangel nicht beseitigt werden, hat der Kunde Anspruch auf den Ersatz des nachgewiesenen, unmittelbaren Schadens oder auf eine Preisminderung.
5. HAFTUNG
Die RFAG haftet lediglich für Vorsatz und Grobfahrlässigkeit und für nachweislich durch entsprechendes Verschulden der RFAG entstandenen Schaden. Jede Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist die Haftung für Folgeschäden und für entgangenen Gewinn.
6. IMPORTEURE, VERTRIEBSPARTNER UND CUSTOMIZER
Alle ernannten Importeure, Vertriebspartner und Customizer, die Produkte von RFAG vertreiben oder verändern, verpflichten sich, ausschliesslich die von RFAG genehmigten Vertriebs- und Anpassungsverfahren zu verwenden. Es ist ihnen untersagt, Produkte in einer Weise zu verändern oder weiterzuverkaufen, die die Markenrechte, Qualität oder Integrität der Produkte gefährden könnte. Jegliche Modifikationen oder Anpassungen, die nicht ausdrücklich von RFAG autorisiert wurden, sind untersagt und können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ebenso ist der Import, Vertrieb und die Anpassung von Produkten durch nicht autorisierte Dritte untersagt.
7. KEINE GARANTIE, HAFTUNG ODER SUPPORT FÜR MODIFIZIERTE PRODUKTE UND EINBAUTEN
RFAG übernimmt keine Garantie, Haftung oder Supportleistungen im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Simulatoren, die von Importeuren, Vertriebspartnern oder Customizern in ihrem jeweiligen Land oder Kontinent gebaut oder angepasst wurden – auch dann nicht, wenn diese auf einem Chassis oder einer Basis von RFAG beruhen. Jegliche nach der Auslieferung durch RFAG vorgenommenen Änderungen oder Umbauten erfolgen auf alleiniges Risiko des jeweiligen Importeurs, Vertriebspartners oder Customizers. RFAG übernimmt keinerlei Verantwortung für Funktionalität, Qualität, Sicherheit oder sonstige Eigenschaften solcher Produkte, sofern diese von den in diesen AGB festgelegten Bedingungen abweichen.
8. VERGÜTUNG UND ZAHLUNGSMODALITÄTEN
Die Vergütung wird im Vertrag sowie im Lizenz- und Softwarepflegevertrag definiert. Gleiches gilt für die Zahlungsmodalitäten, soweit sie nicht in Ziffer 2 Abs. 1 lit. a abweichend geregelt sind. Die Vergütung versteht sich in Schweizer Franken exkl. Mehrwertsteuer. Die Transportkosten gehen in jedem Fall zulasten des Kunden. Sofern und soweit im Vertrag keine anders lautende Regelung getroffen wurde, resp. die entsprechenden Leistungen nicht in einer Pauschale des Lizenz- undSoftwarepflegevertrages enthalten sind, gelten die folgenden Stundenansätze:
a) Reparaturen / Montagen / Updates
pro Arbeits- und Wartestunde Techniker: CHF 149, pro Reisestunde: CHF 50
b) Support und Engineering
• Datenanalysen, Programmierung, Beratung, Schulung und Inbetriebnahme
• Hard- und Software-Problembehebungen pro Arbeits- und Wartestunde Ingenieur: CHF 169 pro Reisestunde: CHF 50
c) Zuschläge für ausserordentliche Einsätze
Ausserhalb der Geschäftszeiten 50%, Sonntags- und Feiertagszuschlag 100%, Expresszuschlag 150%
d) Spesen
Personenwagen: je km CHF 0.80, Lieferwagen: je km CHF 1.25, Flugkosten: nach Aufwand, Hotelkosten: nach Aufwand, Verpflegungskosten: nach Aufwand
9. Datenschutz
Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und sofern anwendbar, der EU-DSGVO einzuhalten.
10. Schlussbestimmungen
1. Das Rücktrittsrecht ist – soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.
2. Die RFAG behält sich das Recht vor, die AGB und die übrigen Vertragsbestimmungen jederzeit abzuändern. Benutzt der Kunde die Produkte der RFAG nach Inkrafttreten und Kommunikation der neuen AGB weiter, gelten die neuen AGB als akzeptiert.
3. Erweisen sich einzelne Bestimmungen als unwirksam oder rechtswidrig, sollen diese Bestimmungen durch inhaltlich und wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmungen ersetzt werden. Gleiches gilt bei einer Vertragslücke.
4 Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Horgen, Schweiz
Horgen, den 01. Januar 2026
RacingFuel Simulators AG
Tödistrasse 54
8810 Horgen
Schweiz